Freizeit-, Alpin- und Einsatzkleidung

Reinigung von Freizeit-, Alpin- und Einsatzkleidung

Anspruchsvolle Einsatz- und Sportbekleidung verlangen eine Reinigung und Pflege auf höchstem Niveau, so dass zum einen das komfortable Tragegefühl und zum anderen der hohe Schutzfaktor bei Wind und Wetter erhalten bleiben. Ihre Einsatz-, Spezial- und Sportbekleidung, wie etwa Jacken, Hosen, Overalls aber auch Handschuhe und Schlafsäcke aus hochwertigen Materialien werden mit größter Sorgfalt und Verantwortung gepflegt und gereinigt.

Bei der Reinigung des Oberstoffes und Innenfutters bleibt die Atmungsaktivität, sowie Geschmeidigkeit erhalten ohne dabei die sensiblen Membrane zu zerstören. Des Weiteren werden Signalfarben aufgefrischt und ein Erhalt oder die Wiederherstellung der besonderen Schutzfaktoren der Bekleidung, wie Wetter- und Wasserbeständigkeit, sowie Thermofunktion garantiert.

AGB – für das Textilreiniger-, Wäscher- und Färbergewerbe

1. Preis laut Tarif

2. Ausführung:
Die zum Waschen, Chemischreinigen, Färben, Bügeln, Spannen usw. übernommenen Gegenstände werden fachgemäß und mit großer Sorgfalt bearbeitet. Die Art der Behandlung bleibt der fachmännischen Beurteilung des Unternehmens überlassen; hat der Unternehmer den Kunden überdies individuell zusätzlich zu den allgemeinen in Punkt 3. aufgezählten Beschädigungsgefahren, insbesondere auf die Gefahr bestimmter Schäden bei Bearbeitung der übernommenen Gegenstände schriftlich hingewiesen, so wird er von der Haftung für die Beschädigung frei. Dies trifft insbesondere auf eine fehlende Pflegekennzeichnung zu.

3. Auch bei größter Sorgfalt und fachgemäßer Bearbeitung der Gegenstände kann es zu Beschädigungen kommen, an denen dem Unternehmer kein Verschulden und damit auch keine Schadenshaftung trifft. Dies gilt insbesondere:

a) für Mängel der bearbeiteten Gegenstände, die erst während der Bearbeitung hervorkommen und in der Beschaffenheit der Gegenstände begründet sind, wie ungenügende Echtheit der Farbe u. dgl.,
b) für Einlaufen von Gegenstände, sofern keine Faserschädigung eingetreten ist,
c) für Gegenstände, die eine falsche Textilpflegekennzeichnung tragen und bei denen durch Inaugenscheinnahme und einfache Proben nicht die entsprechende richtige Reinigungsart festgestellt werden kann,
d) für das Hervorkommen von Flecken und das Auflösen geklebter Stellen,
e) für Beschädigen oder Eingehen von Kragen und Manschetten bei Hemden und Blusen, welche aus nicht wäschereigerechtem Material hergestellt sind,
f) für Knöpfe, Schnallen, Reißverschlüsse und ähnliches Zubehör aus nicht reinigungsbeständigem Material.

4. Beim Färben werden Kundenwünsche nach Art der Ausführung nach Möglichkeit berücksichtigt. Für völlige Übereinstimmung mit den Farbmustern kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

5. Liefertermin:
Schadenersatzansprüche aus dem Verlust können erst dann gestellt werden, wenn die Lieferfrist um mehr als ein Monat überschritten wird; der Betriebsurlaub verlängert diese Frist zur Geltendmachung. Der Schadenersatz bezieht sich nur auf das Reinigungsgut und nicht auf Folgeschäden, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgenommen. 

6. Reklamationsfrist:
Allfällige Beanstandungen sollen im eigenen Interesse ehest bzw. vor Entfernung des Merkzeichens vorgebracht werden. Sie werden jedenfalls nur unter der Voraussetzung berücksichtigt, dass der betreffende Gegenstand inzwischen nicht getragen oder bearbeitet wurde. 

7. Schadenersatz bei Verlust oder Beschädigung:
Bei Verlust oder irreparabler Beschädigung wird bei Vorliegen eines Anschaffungspreisbeleges der gemeine Wert des Gegenstandes im Zustand der Übergabe vergütet, wobei jeweils vom Neuwert für das 1. Jahr 30%, für das 2. Jahr weitere 20%, für das 3. Jahr weitere 10% und für das 4. Jahr weitere 10% abgesetzt werden. Ab dem 5. Jahr werden aus Kulanzgründen keine weiteren Abzüge berechnet.

Sofern kein Anschaffungspreisbeleg vorgelegt werden kann, sind Zeitpunkt des Kaufes und Verkaufsfirma bekanntzugeben. 
Der Gegenstand geht ins Eigentum des Unternehmens über.

8. Abholung:
Die übernommenen Waren sind spätestens innerhalb von 6 Monaten, gerechnet vom Tag der Übernahme, abzuholen. Bei Nichtabholen der Ware ist der Unternehmer berechtigt, diese nach 6 Monaten zu verwerten und den Erlös mit Putzlohn und Lagerungskosten aufzurechnen. 

9. Übergabe:
Die Übergabe der Ware erfolgt nur gegen Rückgabe des Übernahmescheines und erfolgter Bezahlung. Kann der Übernahmeschein nicht vorgelegt werden, wird die Ware nur gegen Ausweisleistung ausgefolgt.

10. Versicherung:
Alle Kleidungstücke sind Transportversichert, die eingelagerten Kleidungsstücke sind ab Bezahlung der Rechnung versichert.

11. Zahlung:
Mit Kreditkarte:
Die Abbuchung erfolgt unmittelbar nach dem Einlangen des Reinigungsauftrages in unserem Haus. 

Mit Zahlschein:
prompt nach Erhalt der Rechnung zusammen mit der gereinigten Bekleidung. 

Mit Zahlschein und Einlagerung:
prompt nach Erhalt der Rechnung, vor der Einlagerung. 

Kontakt – Ihr Reinigungsprofi

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Sie erreichen uns unter folgender Telefonnummer: xxx

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